Die LOYS AG ist ein gutes Beispiel für die Situation. Denn die LOYS AG hat es mit einer großen Zahl von Gesetzen und Vorschriften zu tun, denen Genüge zu leisten ist. Da wäre etwa das Aktiengesetz (AktG), in welchem Vorgaben über die Führung einer Kapitalgesellschaft gemacht werden. Dann ist dort das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), das bei Schäden für Anleger zur Anwendung kommt. Zu beachten ist auch die EU-Verordnung Nr. 648 aus dem Jahr 2012, in der es um Derivate und ein Transaktionsregister geht. Des Weiteren ist der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung (FinaRisikoV) Folge zu leisten. Ebenso muss das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) beachtet werden. Außerdem muss dem Handelsgesetzbuch (HGB) entsprochen werden. Zudem ist der Investment Firm Regulation Verordnung der EU Folge zu leisten. Damit aber nicht genug: Es müssen auch die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten gemäß dem Rundschreiben 05/2018 (MaComp) eingehalten und geprüft werden. Eine gleiche Pflicht besteht in Hinsicht auf die Mindestanforderungen im Risikomanagement (MaRisk), die per Rundschreiben 05/2023 behördlich festgelegt wurden. Zusätzlich ist der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) Folge zu leisten. Nicht mindere Aufmerksamkeit gebührt dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), dabei ist ohne Zweifel auch die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) streng zu befolgen.
Wie man sieht, braucht sich die LOYS AG über einen Mangel an einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen nicht zu beklagen. Aber volkswirtschaftlich ist die Frage zu stellen, ob der eventuelle Nutzen dieser vielen Maßgaben nicht von dem zu ihrer Einhaltung und Prüfung anfallenden Aufwand bei weitem übertroffen wird. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, die sich ggf. keine eigene Compliance- und Rechtsabteilung leisten können, mag das einen Wettbewerbsnachteil darstellen. Sollte die deutsche Politik es wirklich ernst meinen mit dem Thema Bürokratieabbau, dann findet sie hier ein fruchtbares Anwendungsfeld. Im Übrigen besteht auch gegenüber Wettbewerbern aus Ländern mit geringerer Regulierungsdichte ein Nachteil für heimische Anbieter.
Der eine oder andere Leser wird sich noch daran erinnern, dass die Europäische Union den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber mit dem Thema Bürokratieabbau im Jahr 2007 betraute. Heute lesen wir, dass der frisch wiedergewählte Donald Trump den Tesla-, Space X- und X-Chef Elon Musk zur Steigerung der Regierungseffizienz in Washington einsetzen will. Während man in Europa also einen ausgedienten Staatsdiener einsetzt, überträgt man das Thema Effizienz in Amerika einem Unternehmer. Allein dieser Umstand offenbart, wie weit die alte Welt in ihrer Geisteshaltung den Amerikanern hinterherhinkt.
Ihre
Fondsmanager und Mitinvestoren
Dr. Christoph Bruns Ufuk Boydak
Chicago, Frankfurt a.M. am 30.11.2024